Satzung
Tauchsportverein Nereus Wiesbaden e.V.
§ 1
Name, Sitz und Zweck
Der Tauchsportverein Nereus Wiesbaden e.V. -nachfolgend Verein genannt- ist in das Vereinsregister eingetragen.
Der Sitz des Vereins ist Wiesbaden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein verfolgt den Zweck den Tauchsport zu fördern.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ausbildung im Tauchsport, die sportliche Förderung der Jugend sowie die Durchführung gemeinschaftlicher Tauchausflüge und Reisen verwirklicht.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ferner darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er bekennt sich zu den Grundsätzen der Menschenrechte, zu der Freiheit des Gewissens und der Freiheit im Rahmen einer demokratischen Gemeinschaft. Er wirkt Benachteiligungen von Menschen wegen ihrer Rasse, ihres Geschlechts ihrer Religion oder Nationalität entgegen.
Der Verein will Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. (LSBH), des Hessischen Tauchsportverbandes e.V. (HTSV) und des Verbandes Deutscher Sporttaucher e.V. (VDST) werden und diese auch beibehalten. Er erkennt die Satzungen und Ordnungen dieser Verbände als für sich und seine Mitglieder verbindlich an.
§ 2
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind a) der Vorstand, b) die Mitgliederversammlung.
§ 3
Mitgliedschaft
Der Verein umfasst a) ordentliche Mitglieder, b) fördernde Mitglieder, c) Ehrenmitglieder. Ordentliches Mitglied kann jeder werden, der aktiv am Tauchsport teilnimmt oder es beabsichtigt. Sonstige Einzelpersonen, Firmen und Verbände können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Sie haben im Gegensatz zu ordentlichen Mitgliedern kein Stimmrecht.
Über einen Antrag zur Aufnahme im Verein entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme eines Bewerbers ab, so kann dieser innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes, durch die Mitgliederversammlung, Personen ernannt werden, die sich um die Förderung des Tauchsports verdient gemacht haben.
Die Mitgliedschaft erlischt durch
schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand
Ableben
Ausschluss.
Personen, die länger als ein halbes Jahr mit der Beitragszahlung in Rückstand sind oder die durch dem Verein schädigendes Verhalten Anlass zur Kritik geben, können laut Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Einspruch gegen den Ausschluss ist bis zur nächsten Mitgliederversammlung möglich. Diese Versammlung entscheidet dann endgültig. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Anrecht auf Rückerstattung gezahlter Beiträge.
§ 4
Mitgliedsbeitrag
Der Jahresbeitrag wird jeweils in der Jahreshauptversammlung festgelegt und ist bis zum Ende des Geschäftsjahres zu zahlen. Jugendliche bis 16 Jahren zahlen den halben Jahresbeitrag; Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 5
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
§ 6
Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart, und dem Jugendwart.
Die juristische Vertretungsbefugnis gemäß § 26 BGB haben der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer, von denen jeweils zwei den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
§ 7
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet im September/Oktober (Jahreshauptversammlung) statt. In der Jahreshauptversammlung sind die Rechenschaftsberichte vorzulegen und die Neu- bzw. Wiederwahl des Vorstandes vorzunehmen. Die Wahlen werden für den Zeitraum von 2 Jahren vorgenommen.
Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung hat folgende Punkte zu enthalten:
- Berichte des Vorstandes
- Bericht des Kassenprüfers
- Beschlussfassung über eingereichte Anträge
- Entlastung des Vorstandes
- Neu- bzw. Wiederwahl des Vorstandes und des Kassenprüfers
- Verschiedenes
Die Einladungen zu diesen Versammlungen sind mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin zuzustellen. Anträge sind 7 Tage vorher schriftlich einzureichen.
Beschlüsse erhalten die Zustimmung durch Handerheben. Wahlen erfolgen durch Akklamation. Wird von einem stimmberechtigten Mitglied geheime Wahl oder Abstimmung beantragt, so ist entsprechend zu verfahren.
Bei Beschlussfassung über eingereichte Anträge entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Dies gilt auch für Wahlen, sofern für das zur Abstimmung gelangende Amt nicht mehr als zwei Bewerber vorhanden sind. Ist eine Entscheidung zwischen drei und mehr Bewerbern zu treffen, so ist die absolute Mehrheit erforderlich. Weist keiner der Kandidaten diese Mehrheit auf, so ist zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl vorzunehmen. Dabei entscheidet dann die einfache Mehrheit.
Zur Änderung des Zwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenden Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
Stimmberechtigt sind alle ordentlichen und Ehrenmitglieder. Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme. Bei Beitragsrückstand erlischt das Stimmrecht.
Über den Verlauf der Versammlung wird vom Schriftführer bzw. von einer vom Vorstand beauftragten Person einProtokoll aufgenommen, das vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 8
Geldverwaltung und Vermögen
Die Anlage der Vereinsbeiträge hat bei Wiesbadener Banken zu erfolgen. Eingehende Gelder sind innerhalb der nächsten drei Werktage bei einer Bank einzuzahlen.
§ 9
Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
Beschlüsse über Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Diesbezügliche Anträge müssen dem Vorstand vier Wochen vor einer außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich mit eingehender Begründung unterbreitet werden.
Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das noch vorhandene Vermögen nach Abgeltung aller Verbindlichkeiten an den Hessischen Sportbund mit der Maßgabe, dass es von diesen unmittelbar und ausschließlich im Bereich des Breitensports für gemeinnützige und mildtätige Zwecke verwendet wird.
Änderungen beschlossen durch die außerordentliche Mitgliederversammlung in Wiesbaden am Samstag, den 11.10.2003.